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Vertragsbedingungen der Firma Corleis GmbH für die Anmietung von Omnibussen

 

Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen zwischen uns, der Corleis GmbH und dem Auftraggeber zustande kommt. Bitte lesen Sie diese Mietomnibusbedingungen vor der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieser Mietomnibusbedingungen während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich jederzeit über Ihre Rechte und Pflichten als Auftraggeber und deren Auswirkung für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orientieren können.

 

1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen


1.1. Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen der Corleis GmbH und dem Auftraggeber finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam vereinbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff BGB) Anwendung.

 

1.2. Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB).

 

1.3. Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als Auftraggeber:

a) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des Auftraggebers mit der Corleis GmbH und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar erklärt worden sind

b.) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben für das Vertragsverhältnis mit der Corleis GmbH keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie vom Auftraggeber für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn die Corleis GmbH diesen Bedingungen nicht widerspricht.

 

1.4. Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Corleis GmbH anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesondere der Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese Vertragsbestimmungen unberührt.

 

 

2. Vertragsabschluss

 

2.1. Der Auftraggeber kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder Telefax übermitteln.

 

2.2. Die Corleis GmbH unterrichtet den Auftraggeber auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot der Corleis GmbH an den Auftraggeber dar. Gleichzeitig unterrichtet die Corleis GmbH den Auftraggeber über die Form einer eventuellen Auftragserteilung.

 

2.3. Mit der Auftragserteilung bietet der Auftraggeber der Corleis GmbH den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung der Corleis GmbH über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, telefonisch, schritlich, per E-Mail oder Telefax erfolgen.

 

2.4. An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der Auftraggeber, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart wurde, 7 Werktage gebunden.

 

2.5 Grundlage des Vertragsangebotes des Auftraggebers an die Corleis GmbH sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2. sowie diese Vertragsbedingungen.

 

2.6. Der Vertrag kommt für die Corleis GmbH und den Auftraggeber rechtsverbindlich mit Zugang der Auftragsbestätigung der Corleis GmbH bei Auftraggeber zustande.

 

2.7. Unterbreitet die Corleis GmbH, ggf. nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom Auftraggeber gewünschten oder in Aussicht genommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der Vertrag abweichend von den Regelungen in Ziff. 2.1. bis 2.3. und 2.5. bis 2.7. wie folgt zustande:

 

a) In diesem Fall stellt das Angebot der Corleis GmbH das verbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der Grundlage der in diesem Angebot bezeichnete Preise und Leistungen und diesen Mietomnibusbedingungen dar.

 

b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zustande, dass der Auftraggeber dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen in der von der Corleis GmbH vorgegebenen Form annimmt und der Corleis GmbH diese Annahmeerklärung innerhalb einer ggf. von der Corleis GmbH vorgegebenen Frist zugeht. Die Corleis GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen des Auftraggebers anzunehmen. Sie wird davon den Aufttraggeber unterrichten.

 

c) Die Corleis GmbH wird dem Auftraggeber den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang der Annahmeerklärung des Auftraggebers bei der Corleis GmbH abgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit nicht vom Zugang dieser Eingangsbestätigung beim Auftraggeber abhängig.

 

2.8. Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner der Corleis GmbH ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde, usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine andere natürliche oder juristische oder Personenmehrheit als Auftraggeber erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen soll. Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des Auftraggebers, für den sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen

(§ 178 BGB) als Vertreter ohne Vertretungsmacht gedelt hat.

 

 

 

3. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten der Corleis GmbH, termingebundene Transporte, Sitzplatzzuweisung

 

3.1. Die Leistungspflicht der Corleis GmbH besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Die Corleis GmbH schuldet demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.

 

3.2. Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit der Corleis GmbH nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des Auftraggebers auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassung des Vertrages.

 

3.3. Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:

 

a) Die Corleis GmbH plant unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der Lenkzeiten und notwendigen Pausen den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.

 

b) Es obliegt dem Auftraggeber, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, und insbesondere soweit der Auftraggeber über entsprechende Erfahrungen mit dem Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, entsprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf rechtzeitig gegenüber der Corleis GmbH vorzubringen.

 

c) Soweit die Corleis GmbH keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, haftet die Corleis GmbH nicht für das rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des Auftraggebers oder seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

d) Trifft die Corleis GmbH zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der Auftraggeber an die Corleis GmbH die entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.

 

3.4. Die Leistungspflicht der Corleis GmbH umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt die Corleis GmbH insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.

 

3.5. Für die Leistungspflicht der Corleis GmbH bei behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:

 

a) Hilfs- und Betreuungsleistungen sind von der Corleis GmbH nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

 

b) Den Auftraggeber trifft die Pflicht, der Corleis GmbH bereits vor Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der Auftraggeber hierfür ein besonderes Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu zahlen.

 

3.6. Die Corleis GmbH trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der Auftraggeber oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen; ebenso trifft die Corleis GmbH keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Auftraggebers und seiner Fahrgäste aufgrund von Pflichtverletzungen der Corleis GmbH und/oder des Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.

 

3.7. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei Fahrten ins Ausland:

 

a) Die Corleis GmbH ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber oder seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der Auftraggeber ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.

 

b) Die Corleis GmbH schuldet dem Auftraggeber keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es ausschliesslich dem Auftraggeber zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftrages an die Corleis GmbH und/oder Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des Auftraggebers seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften ist der Auftraggeber ausschließlich selbst verpflichtet.

 

c) Die Corleis GmbH ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des Auftraggebers oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall oder Krankheit.

 

3.8. Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch die Corleis GmbH betreffende Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers. 3.9. Die Corleis GmbH, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung gegenüber den Fahrgästen.

 

3.10. Die Corleis GmbH, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des Auftraggebers oder seiner Fahrer oder Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit dem Auftraggeber vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme darstellt, die aus den in Ziff. 10.5. a) bis f) genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird.

 

 

 

4. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich der eingesetzten Fahrzeuge

 

4.1. Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyp, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von der Corleis GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen

 

4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

 

4.3. Die Corleis GmbH ist verpflichtet, den Auftraggeber über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.

 

4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung ist der Auftraggeber berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung der Corleis GmbH über die erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.

 

4.5. Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des Auftraggebers, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch des Auftraggebers besteht, oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Streckenführung, der Streckenlänge, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen vorgenommen, so ist die Corleis GmbH berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, ggf. an Stelle eines Fahrzeugs maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des Auftraggebers im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.

 

4.6. Die Regelung in Ziff. 4.5. gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs der Corleis GmbH liegen. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowie Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht von der Corleis GmbH oder dessen Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.

 

 

5. Preiserhöhung

 

6.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist die Corleis GmbH berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.

 

6.2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für die Corleis GmbH nicht vorhersehbar waren. Die Corleis GmbH hat den Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.

 

6.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Auftraggeber ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber der Corleis GmbH vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist der Corleis GmbH gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem Auftraggeber wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Schriftform oder Textform (E-Mail) empfohlen.

 

 

7. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber

 

7.1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen der Corleis GmbH und dem Auftraggeber im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen

 

7.2. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, de Einsatzzeit, der Vertragsdauer der Streckenführung, der Streckenlänge, des vertraglich vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt die Corleis GmbH solchen Änderungen zu, stehen ihr die Rechte nach Ziff. 4.5. dieser Vertragsbedingungen zu. Ein Einspruch auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5. bei ersatzweisem Fahrzeugeinsatz in Betracht.

 

7.3. Der Auftraggeber kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu erklären. Anderen Auftraggebern wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.

 

7.4. Im Falle eines Rücktritts hat sich die Corleis GmbH im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.

 

7.5. Die Corleis GmbH hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch der Corleis GmbH auf Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen. Die Corleis GmbH hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.

 

7.6. Die ersparten Aufwendungen können von der Corleis GmbH mit einem pauschalen Abzug von 20% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser Abzug berücksichtigt ersparte Kraftstoff- und Personalkosten.

 

7.7. Dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, der Corleis GmbH nachzuweisen, dass ihr kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der pauschale Abzug von 20%. Es bleibt dem Auftraggeber außerdem der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Busses) seitens der Corleis GmbH erfolgt ist oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der Auftraggeber keine oder nur eine entsprechend geringere Entschädigung zu bezahlen.

 

7.8. Der Anspruch der Corleis GmbH besteht nur dann, wenn die Corleis GmbH zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung bereit und in der Lage war, die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den die Corleis GmbH zu vertreten hat, und kein Fall der höheren Gewalt vorliegt. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass die Corleis GmbH erhebliche und für den Auftraggeber nicht zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.

 

 

8. Rücktritt und Kündigung durch die Corleis GmbH

 

8.1. Die Corleis GmbH kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzugs des Auftraggebers - vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten - oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen

 

a) wenn der Auftraggeber trotz entsprechender Abmahnung der Corleis GmbH vertragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch die Corleis GmbH erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Die Corleis GmbH ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt, wenn der Corleis GmbH ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers an der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.

 

b) soweit der Auftraggeber und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden.

 

c) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihr nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird

 

8.2. Im Falles eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1. lit. a) und b) bleibt der Anspruch der Corleis GmbH auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen in Ziff. 7.5. bis 7.7. gelten entsprechend.

 

8.3. Im Falle eine Kündigung der Corleis GmbH nach Fahrtantritt aus den in Ziff. 8.1. lit. c) genannten Gründen ist die Corleis GmbH auf Wunsch des Auftraggebers verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für die

Corleis GmbH unmöglich oder auch unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom Auftraggeber und der Corleis GmbH je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkostgen, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung der Fahrgäste des Auftraggebers, trägt der Auftraggeber.

 

8.4. Kündigt die Corleis GmbH den Vertrag aus den in Ziff. 8.1. lit. c) genannten Gründen, so steht ihr eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für die Corleis GmbH trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

 

 

9. Beschränkung der Haftung der Corleis GmbH

 

9.1. Die Haftung der Corleis GmbH bei vertraglichen Ansprüchen ist ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 9.2. gilt, auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,

 

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Corleis GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen

Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Corleis GmbH beruhen,

 

b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Corleis GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Corleis GmbH beruhen,

 

c) für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten der Corleis GmbH. 9.2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück

€ 1.200,- übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

 

 

10. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter, seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden)

 

10.1. Dem Auftraggeber obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.

 

10.2. Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter der Corleis GmbH ist seitens des Auftraggebers, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste Folge zu

leisten,

 

a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften beziehen,

 

b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen und sicherzustellen,

 

c) soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden.

 

10.3. Der Auftraggeber haftet selbst, ggf. gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- und Vermögensschäden der Corleis GmbH, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Auftraggebers ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der Auftraggeber nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte den Schaden zu vertreten haben.

 

10.4. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der Auftraggeber hat , insbesondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.

 

10.5. Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen – begründeten Anweisungen des Fahrers oder sonstigen Beauftragten der Corleis GmbH nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die Nichtbefolgung von Anweisungen

 

a) eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert,

 

b) Sicherheitsvorschriften verletzt werden,

 

c) die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt sind,

 

d) eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,

 

e) die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden,

 

f) aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für die Corleis GmbH auch unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.

 

10.6. Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung .  besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegenüber der Corleis GmbH nicht.

 

10.7. Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen der Corleis GmbH sind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten der Corleis GmbH zu richten. Der Auftraggeber hat seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängig davon, ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder sonstiger Beauftragten des Auftraggebers vorzunehmen.

 

10.8. Der Fahrer oder sonstige Beauftragte der Corleis GmbH sind angehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden, oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.

 

 

11. Verjährung

 

11.1. Vertragliche Ansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Corleis GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Corleis GmbH beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Corleis GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Corleis GmbH beruhen.

 

11.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.

 

11.3. Die Verjährung nach Ziff. 11.1. und 11.2. beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber vom Anspruchsgrund und der Corleis GmbH als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

 

11.4. Schweben zwischen dem Auftraggeber und der Corleis GmbH Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftraggeber oder die Corleis GmbH die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung der Corleis GmbH oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen

des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber Auftraggeber, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.

 

 

12. Alternative Streitbeilegung, Rechtswahl und Gerichtsstand

 

12.1. Die Corleis GmbH weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass die Corleis GmbH nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Die Corleis GmbH weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

 

12.2. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftaggeber und der Corleis GmbH findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

 

12.3. Soweit bei Klagen des Auftraggebers gegen die Corleis GmbH im Ausland für die Haftung der Corleis GmbH dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Auftraggebers, ausschließlich Deutsches Recht Anwendung.

 

12.4. Der Auftraggeber kann die Corleis GmbH nur an deren Sitz verklagen.

 

12.5. Für Klagen de Corleis GmbH gegen den Auftraggeber ist der Wohn-/Geschäftssitz des Auftraggebers maßgebend. Für Klagen gegen Auftraggeber, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/ Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Corleis GmbH vereinbart.

 

12.6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

 

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Corleis GmbH anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Auftraggebers ergibt oder

 

b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Auftraggeberangehört, für den Auftraggeber günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften

 

 

 

 

Corleis GmbH
Kieler Straße 86
24783 Osterrrönfeld


Tel.: 04331-849 640

Fax: 04331-849 641

info@corleis-travel.de

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